mitSprache - Logopädie 
Adolf-Wilbrandt-Straße 13 in 18055 Rostock

Jacqueline Steingraeber 
TEL. 
0381 377 989 20 oder 0171 4039121 

Der Begriff LOGOPÄDIE:

abgeleitet vom Altgriechischen "lógos" (Wort) und "paideuein" (erziehen), wörtlich also „Sprecherziehung“ ist der 1913 erstmals benutzte und 1924 eingeführte Begriff für die medizinische Sprachheilkunde. Heute bezeichnet der Begriff LOGOPÄDIE die Fachdisziplin, die Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörbeeinträchtigungen zum Gegenstand hat. Aufgabe der Logopädie ist es, die kommunikativen Fähigkeiten von Menschen aufzubauen, zu verbessern oder wiederherzustellen.

Wie und wo bekommen Sie Logopädie verordnet?

Sie erhalten eine Verordnung für logopädische Leistungen von Ihrem:

  • Arzt für Allgemeinmedizin (Hausarzt),
  • Arzt für Kinderheilkunde, 
  • Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen, 
  • Kieferorthopäden bzw. Zahnarzt oder
  • Facharzt für Neurologie.

Nach einem ausführlichen Erstgespräch (Anamnese) und einer Diagnostik erarbeite ich mit Ihnen ein individuelles Behandlungskonzept. Bei Kindern und neurologischen Patienten besteht ein enger Kontakt zu Eltern und Angehörigen, sie sind ein unverzichtbarer Teil einer gelingenden Therapie. Die Behandlung erfolgt in der Regel 1 bis 2 mal pro Woche, entweder in der Praxis, vor Ort in einer integrativen Kita oder im Hausbesuch. Akzeptiert werden alle Krankenkassen, Privatpatienten und Selbstzahler. 

Bei Wunsch und Bedarf setze ich mich mit den betreuenden Erziehern, Lehrern, Ärzten und Pflegern in Verbindung, um gemeinsam das Ziel der bestmöglichen Kommunikation zu verfolgen. Der überweisende Arzt erhält bedarfsweise regelmäßig einen Behandlungsbericht. Die Therapie wird bei Kindern zu 100% von den Krankenkassen übernommen. Patienten ab 18 Jahren müssen 10 EUR Rezeptgebühr und 10% der Behandlungskosten zuzahlen.

ACHTUNG! Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten können, bitte ich Sie, diesen rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, abzusagen. Falls Sie dies versäumen, werde ich Ihnen das laut §615 Abs. 1 BGB in Rechnung stellen.